Mittwoch, 15 März 2017 14:49

Entlastung kleiner Wohnungseigentumsgemeinschaften

Mit der Entscheidung des Landgerichts Dortmund vom 03.02.2017 (17 S 125/16) bringt das Landgericht Dortmund Entlastung für kleinere Wohnungseigentümergemeinschaften, in denen ein Verwalter nicht bestellt ist.

Zunächst mag sich der interessierte Leser fragen, weshalb eine Entscheidung des Landgerichts Dortmund für ihn von Interesse ist.
Dies aus einem einfachen Grunde: Das Landgericht Dortmund ist zentrales Berufungsgericht in WEG-Sachen in dem gesamten Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm. Befindet sich also die Liegenschaft z.B. in Bochum, so wäre erstinstanzlich das Amtsgericht Bochum zuständig. Die Berufung wäre dann jedoch nicht vor dem Landgericht in Bochum zu erheben, sondern vor dem Landgericht Dortmund.

Entscheidungen des Landgerichts Dortmund in WEG-Verfahren sind also zunächst maßgeblich (soweit sie nicht vom BGH aufgehoben werden) für eine Vielzahl von Eigentümergemeinschaften.

Die Entscheidung des Gerichts:

Das Landgericht in Dortmund vertritt mit dem oben genannten Urteil die Rechtsansicht, dass „in einer Zweier-WEG der Eigentümer, der Betriebskosten verauslagt hat, diese auch ohne Beschlüsse über die Jahresabrechnung von dem anderen Eigentümer anteilig erstattet verlangen kann, wenn ein Verwalter nicht bestellt ist und aufgrund der Stimmengleichheit in der Eigentümerversammlung ein entsprechender Beschluss nicht möglich ist.“

Dies gelte für alle gemeinsamen Lasten deren Übernahme ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Der Fall ist dies bei Ausgaben z.B. für Steuern, Versicherung, Grundbesitzabgaben, gemeinschaftliche betriebene Heizungsanlagen usw..

Der Eigentümer der solche Zahlungen vorauslegt und sodann deren Ersatz von dem anderen Eigentümer begehrt, muss jedoch im Rahmen des Anspruchs gemäß §§ 670, 677, 683 BGB die von ihm getätigten Aufwendungen darlegen und beweisen. Im Regelfall wird dieser Eigentümer seiner Darlegungs- und Beweislast dadurch nachkommen, dass er entsprechende Rechnungen vorlegt und die dazugehörigen (geleisteten) Zahlungen darlegt.

Sollten Sie Fragen oder Probleme auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts haben, sei es dass sie betroffener Eigentümer oder Hausverwalter sind, melden Sie sich gerne bei uns oder vereinbaren Sie gleich einen Besprechungstermin in unserer Kanzlei, Kaiserstraße 61, 44135 Dortmund.

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