Dienstag, 04 Mai 2021 16:45

Eigentümerversammlungen in Zeiten von Corona - Verwalter aufgepasst!

Am 19.11.2020 hat das Amtsgericht Dortmund durch eine seiner WEG-Abteilungen zum Az.: 514 C 88/20 entschieden, dass die Maßgaben der Corona-Schutzverordnung in Bezug auf das Versammlungslokal einzuhalten sind und bei Verstoß gegen die Verordnung die Möglichkeit besteht, alle gefassten Beschlüsse der Versammlung anzufechten.

Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob auf einer Eigentümerversammlung im Mai 2020 gefasste Beschlüsse aufzuheben sind. Es wurde festgestellt, dass in den letzten 3 Jahren zuvor Eigentümerversammlungen im Durchschnitt mit 20 Eigentümern abgehalten worden sind.

Das Versammlungslokal hatte eine Größe von 100 m², für die Versammlung hat das Ordnungsamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt. Feststellungen zu den tatsächlichen Teilnehmern an der Versammlung in 2020 wurden nicht getroffen.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass gemäß § 13 Abs. 3 der Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen -bekanntlich- Abstände von mindestens 1,5 m zwischen den Teilnehmern eingehalten werden müssen. Nach der mathematischen Formel zur Berechnung des Kreisinhalts ergebe sich eine Mindestfläche pro Teilnehmer von 7 m².

Da unter Zugrundelegung der zu erwartenden durchschnittlichen Teilnehmerzahl der letzten 3 Jahre deshalb mindestens 140 m² hätten für die Versammlung zur Verfügung stehen müssen, ist die Anfechtungsklage der Kläger, die nicht an der Versammlung teilgenommen haben, in Bezug auf alle angefochtenen Beschlüsse erfolgreich, wobei das Gericht sich wohl nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Einberufungsmangel sich auf das Beschlussergebnis ausgewirkt hat.

Der Kommentar bemängelt insbesondere, dass die Frage der Kausalität (Auswirkung auf das Beschlussergebnis) nicht geprüft wurde und im Übrigen, dass bei Eigentümerversammlungen in Coronazeiten eine vertretbare Prognose zur Teilnehmerzahl zulässig sein müsste sowie die Kalkulation, dass Teilnehmer, die an einer Wand sitzen mit 1,5 m Abstand, eben nicht die geforderten 7 m² an Mindestfläche benötigen.

Ob die Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund so wie ergangen rechtsfehlerfrei ist, mag dahingestellt sein. Jedenfalls führt diese Entscheidung Verwaltern und Eigentümern vor Augen, dass besondere Vorkehrungen bei Eigentümerversammlungen in Zeiten von Corona getroffen werden müssen, auch wenn das Ordnungsamt eine „Unbedenklichkeitsbescheinigung“ ausgestellt hat.

(Fundstelle IMR, Immobilien-und Mietrecht, 4/2021 S.170, mit kritischer Kommentierung durch den Vorsitzenden Richter des Landgerichts Dr. Hogenschurz)

Ihre Rechtsanwälte Struck

 

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