Mittwoch, 10 August 2016 13:55

Ferienzeit ist Reisezeit

 

Dieser Tage befinden sich noch viele Deutsche in den Sommerferien. Doch für viele dieser Touristen und Urlauber sind die verbrachten Ferien aufgrund mangelhafter Hotels, Flugverspätungen und etlicher anderer Probleme mehr zu einem „Horrortrip“ geworden, als dass sich Erholung vom Alltag eingestellt hat.

 

Viele deutsche Urlauber buchen bei großen Reiseunternehmen ihren Urlaub. Pauschal inbegriffen sind bei diesen Reisen häufig die Flüge, der Hotelaufenthalt und andere Leistungen. Ebenso häufig kommt es vor, dass diese Pauschalreisen mangelhaft waren.

Hotels sind überbucht, nicht fertiggestellt oder verschmutzt. Flüge haben mitunter so eine große Verspätung, dass ein Teil des Urlaubs durch die „Warterei“ am Flughafen entfällt. Teilweise werden Versprechungen nicht eingehalten, z.B. weil die versprochene Reitschule für die Kinder nicht geöffnet hat, oder einfach gar keine Wassersportabteilung, wie sie doch so schön in dem Prospekt abgebildet war, vorhanden ist.

Wie jetzt mit diesen Problemen umgehen?

Zunächst ist es unbedingt notwendig, dass der Reisende die Mängel der örtlichen Reiseleitung des Reiseunternehmers mitteilt und Abhilfe verlangt. Sollte eine Abhilfe nicht möglich sein, z.B. weil ein gebuchtes Hotel noch nicht fertiggestellt ist, so reicht natürlich die Anzeige des mangels aus.

Zurück in der Heimat ist des Weiteren zu beachten, dass es eine Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der mangelhaften Reiseleistung gibt. Diese Ausschlussfrist beträgt gemäß § 651 g BGB einen Monat. Nach Ablauf dieser Frist ist man mit seinem Begehren ausgeschlossen; das Reiseunternehmen muss nichts mehr bezahlen.

Der Reisende sollte sich auch nicht verunsichern lassen durch falsche Angaben der Reiseleitung. Häufig wird von diesen Personen, möglicherweise aufgrund Unwissenheit, erklärt, man könne seine Ansprüche auch über diesen Zeitraum hinaus gegenüber der Reisegesellschaft geltend machen. Das ist falsch!

Ist diese erste Hürde genommen, stellt sich die Frage, welche Ansprüche denn nun geltend gemacht werden können.

Es besteht die Möglichkeit, wegen der mangelhaften Reiseleistung den Reisepreis nachträglich zu mindern. Sollten Schäden entstanden sein, z.B. durch Zerstörung von mitgebrachten Gegenständen der Reisenden, kann dies gegebenenfalls auch gegenüber dem Reiseunternehmen geltend gemacht werden. Darüber hinaus besteht ein Anspruch wegen entgangener Urlaubsfreuden. Das Gesetz sieht vor, dass, sollte die Reise mangelhaft gewesen sein und der Reisende deshalb nutzlos Urlaubszeit aufgewendet hat, das Reiseunternehmen zu einem Ersatzbetrag verpflichtet werden kann.

Die Reiseunternehmen wenden außerprozessual sehr häufig ein, dass Ihnen Mängel oder Schäden nicht angelastet werden können, weil das örtliche Hotel oder andere Anbieter ich falsch verhalten haben. Hierauf kann das Reiseunternehmen sich nicht berufen, das Reiseunternehmen ist verpflichtet, auch für diese Mängel einzustehen.

Und was macht der Reisende, wenn sein Flug, welcher auch in der Pauschalreise inbegriffen war erheblich verspätet ist?

Bei Flugverspätungen gibt es möglicherweise mehrere Anspruchsgegner. Dies kann auf der einen Seite das Reiseunternehmen selbst sein, oder die Fluggesellschaft.

Bei Flugverspätungen von mehr als 3 Stunden haften die ausführenden Flugunternehmen für die Verspätung. Nach entsprechender europäischer Verordnung sind die Flugunternehmer im Regelfall verpflichtet festgesetzte Ersatzbeträge an die Fluggäste zu bezahlen. So erhält z.B. der Fluggast, welcher bei einem Flug von Deutschland in die Türkei (Flugstrecke zwischen 1500 km und 3500 km) einer solchen Verspätung ausgesetzt war pauschal 400 € für die ihm entstandenen Unannehmlichkeiten.

Darüber hinaus kann natürlich auch ein Anspruch gegen den Reiseunternehmer geltend gemacht werden. Insofern müsste aber ein Verschulden der Fluggesellschaft dem Reiseunternehmen zugerechnet werden. Ein solches Verschulden ist häufig sehr kompliziert darstellbar und für den normalen Reisenden nicht belegbar, so dass solche Ansprüche grundsätzlich nur geltend gemacht werden sollten, wenn der Reisende rechtsschutzversichert ist.

Möchten Sie Ihre Ansprüche gegen ein Flugunternehmen oder das Reiseunternehmen geltend machen, sind wir Ihnen gerne behilflich. Die Rechtsanwälte Struck beraten Sie gerne in allen reiserechtlichen Angelegenheiten in der Kanzlei in 44135 Dortmund, Kaiserstraße 61.

 

 

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