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Eigentlich verbietet sich ja Alkoholgenuss und nachfolgendes Motorradfahren schon grundsätzlich, weil die Fahrtüchtigkeit eines Motorradfahrers nach Alkoholgenuss schon viel früher als bei Autofahrern beeinträchtigt ist, weil schon mit wenig Alkohol das Gleichgewichtsgefühl nicht mehr richtig funktioniert, so dass Balance und Kurvenfahren in solchen Situationen schnell schwierig wird.

Wird Verkehrsteilnehmern anlässlich von Geschwindigkeitskontrollen der Vorwurf gemacht, die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben, sollten diese Vorwürfe die den Betroffenen als Bußgeldbescheide zugehen, nicht unwidersprochen hingenommen werden:

Wer jetzt im Frühjahr mit dem Motorrad unterwegs ist, muss nicht nur auf die sonst schon üblichen Gefahren achten, sondern darüber hinaus viel Aufmerksamkeit darauf verwenden, ob winterlich bedingte gefährliche Straßenzustände vorliegen.

 

Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit Urteil vom 23.02.2016, Az. I 9 U 43/15 mit einem interessanten und alltäglichen Sachverhalt zu beschäftigen: Jemand (ein Motorradfahrer) fährt auf einer vorfahrtsberechtigten Straße mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit. Dann wird ihm die Vorfahrt genommen; es kommt zum Unfall. Wer ist schuld?