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Dienstag, 08 März 2016 14:43

Unterhaltsfragen – was können Kinder und Partner verlangen?

Im Falle einer Trennung und später nachfolgender Scheidung haben unterhaltsrechtliche Fragen immer eine große Bedeutung, insbesondere wenn nicht beide Ehepartner voll berufstätig sind und nach der Trennung in eine finanzielle Bedürftigkeit geraten.

 

Das Unterhaltsrecht ist grundsätzlich geregelt im BGB, und zwar getrennt für den Kindesunterhalt, den Getrenntlebenunterhalt und den Nachscheidungsunterhalt, also den Unterhalt der nach der Beendigung der Ehe durch eine Scheidung ggfs. noch gezahlt werden muss.

Zudem gibt es die sog. Unterhaltsleitlinien, die zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung von den jeweiligen Oberlandesgerichten erarbeitet und in der Regel auch zu Anfang eines neuen Jahres jeweils angepasst werden.

Da für die Stadt Dortmund das Oberlandesgericht Hamm zuständig ist, sind hier mithin die Leitlinien des OLG Hamm maßgeblich.

Diese können von jedermann unter folgendem Link im Internet nachgelesen werden:

http://www.olg-hamm.nrw.de/service/06_hammer_leitlinie/HLL_2012.pdf.

1. Kindesunterhalt
Der Unterhaltsbedarf von minderjährigen Kindern und von volljährigen unverheirateten Kindern ergibt sich aus einer speziellen Tabelle, die im Anhang 1 der Leitlinien abgedruckt ist.
Diese Tabelle ist zugeschnitten für den Regelfall, dass der Pflichtige  zwei Kindern Unterhalt zu gewähren hat. Die Tabelle wird aufgeschlüsselt nach Einkommensgruppen und nach Altersgruppen. So gibt es die Einkommensgruppen bis 1.500,00 €/bis 1.900,00 €/bis 2.300,00 € u.s.w. Altersstufen gibt es 4, nämlich bis 5. Lebensjahr/11. Lebensjahr/17. Lebensjahr/ab dem 18. Lebensjahr.

Nach der untersten Einkommensgruppe bis netto 1.500,00 € beträgt der sog. Mindestunterhalt für bis 5 Jährige 317,00 € bis 11 Jährige 364,00 €, bis 17 Jährige 426,00 € und ab 18 Jahren 488,00 €.

Auf diese Beträge haben sich die Kinder Anteile des Kindergeldes anzurechnen. Dies wird in der Kindergeldanrechnungstabelle vorgerechnet.

Minderjährige Kinder haben immer Anspruch auf den Mindestunterhalt und bei höherem Einkommen des Unterhaltspflichtigen auch auf die entsprechend höheren Beträge. Ein eigenes Einkommen des Kindes wird z. T. angerechnet.

Volljährige Kinder können Unterhalt verlangen nach der 4. Altersstufe, wenn sie noch im Haushalt eines Elternteils wohnen, ansonsten werden regelmäßig 670,00 € an Bedarf angesetzt.

2. Leistungsfähigkeit des Pflichtigen
Beim Unterhaltspflichtigen zählt sein durchschnittliches Nettoeinkommen der letzten 12 Monate, von welchem er vorab Bereinigungsbeträge abziehen kann, z. B. für Fahrtkosten zur Arbeit oder Kreditverbindlichkeiten. Beim Unterhaltsanspruch bei volljährigen Kindern zählt übrigens das zusammengerechnete Einkommen beider Eltern. Diese haften dann einzeln entsprechend ihrer Beteiligungsquote.

3. Trennungsunterhalt
Vor der Scheidung nach einer Trennung, sei es in der Familienwohnung oder nach Auszug, kann der Ehegatte Unterhalt verlangen, der keine oder sehr viel geringfügige Einnahmen hat. In der Regel macht dies 3/7 des Differenzeinkommens der Ehegatten aus.

Beispiel:
Er hat verdient 2.200,00 € netto, sie 400,00 €. Er zahlt Kindesunterhalt für ein 4-jähriges Kind i. H. v. 257,00 € und für ein 10-jähriges Kind i. H. v.309,00 €. Es verbleiben 1.634,00 €. Er hat dann noch 1.234,00 € mehr als sie. 3/7 davon sind 528,85 €.

Diesen Betrag muss er an Trennungsunterhalt zahlen, wobei auch sein eigener Selbstbehalt von 1.100,00 € (!) gewahrt bliebe (der Selbstbehalt gegenüber dem Kindesunterhaltsanspruch beträgt aktuell bei eigener Erwerbstätigkeit des Pflichtigen 1.000,00 €, bei Arbeitslosigkeit 800,00 €).

Ist z. B. die Ehefrau bedürftig, weil sie trotz Bewerbungen keine Arbeit bekommt, weil sie krank ist oder minderjährige Kinder betreut, muss Trennungsunterhalt gezahlt werden.

4. Nachscheidungsunterhalt
Nach der Scheidung der Ehe wird es für den geschiedenen Ehepartner schwieriger. Seine eigene Erwerbsobliegenheit tritt dann sehr viel stärker in den Vordergrund.

Kinder zählen nur noch voll bis zum 3. Lebensjahr, danach muss der Elternteil zumindest gestuft teilerwerbstätig werden. Oft verbleibt bei älteren Kindern oder bei kinderloser Ehe dann nur noch ein Unterhaltsanspruch in Folge von nachhaltiger Krankheit oder hohem Alter. Durch die Unterhaltsregelungen ist nach der Novellierung des Unterhaltsrechtes ein Unterhaltsanspruch nach der Scheidung sehr viel stärker eingeschränkt als dies früher der Fall war.

Grundsätzlich kann nur jedem geraten werden, sich wegen der mannigfaltigen Einzelprobleme anwaltlich beraten zu lassen.

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