Mittwoch, 01 Juni 2016 14:47

Der Widerruf - Ihr gutes Recht als Verbraucher!

Der Widerruf - Ihr gutes Recht als Verbraucher! fotolia

Das vertragliche Widerrufsrecht bei Kaufgeschäften schützt den Verbraucher vor übereilten Vertragsschlüssen. Der Verbraucher kann das scharfe Schwert des Widerrufsrechts nutzen, wobei sich häufig die Frage stellt, wie denn bereits vollzogene Kaufverträge rückabgewickelt werden müssen.


Grundsätzlich steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu, wenn er einen Vertrag mit einem Unternehmer außerhalb dessen Geschäftsräume schließt. Natürlich umfasst das Gesetz verschiedenen Vertragsarten, wie z.B. die sogenannte und allseits bekannte Kaffeefahrt oder die sogenannten Fernabsatzverträge.

In der Praxis deutlich am häufigsten sind die Fallgestaltungen, bei denen der Widerruf aufgrund des Fernabsatzvertrages besteht, nämlich in der Regel wegen eines Kaufs über das Internet.
Der Widerruf kann innerhalb von 14 Tagen erklärt werden. Wann die 14-Tage-Frist beginnt, hängt von der Art des Vertrages ab. Faustformel ist: Gemäß § 355 Abs. 2 beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses.
Das hieße bei einem Internetkauf, dass die 14-tägige Frist u.U. bereits mit Absenden des Bestellscheines über das Internet zu laufen beginnen würde und bei entsprechender Dauer des Versendungsvorganges bereits abgelaufen wäre, wenn die Ware bei dem Käufer eintrifft. Da der Gesetzgeber dieses Problem bereits bei Umstrukturierung des Widerrufsrechts erkannt hatte, wurden verschiedene Zeitpunkte für den Beginn der Frist, auch im Hinblick auf die Besonderheiten des Internetkaufs festgelegt.
Das bedeutet, dass bei „normalen“ Internetkäufen die Frist erst beginnt, wenn der Käufer die Ware erhalten hat. Bei Sendungen, bei denen verschiedene Teile geliefert werden müssen, wenn der Käufer die letzte Ware, bzw. die letzte Teilsendung erhalten hat. Und wenn regelmäßig geliefert werden soll, sobald der Käufer die erste Ware erhalten hat.

Wenn der Widerruf innerhalb der gesetzlichen Frist erklärt wurde, ergibt sich die Rechtsfolge aus § 357 BGB. Diese Vorschrift regelt vor, dass die Rückabwicklung innerhalb von 14 Tagen zu erfolgen hat, das heißt, jeder der Vertragspartner hat dem anderen das zurückzugeben, was er erhalten hat. So hat der Käufer dem Verkäufer die Ware zurückzusenden und andersherum der Verkäufer dem Käufer das erhaltene Geld. Allerdings ist der Verkäufer erst nach Erhalt der Ware, bzw. nach Erhalt eines Nachweises, dass die Absendung erfolgt ist, zur Rückzahlung des Kaufpreises an den Käufer verpflichtet.

Streit entsteht indes häufig in Bezug auf die Frage, ob und wenn ja, welche Kosten erstattet werden.

Die Kosten, die für die Versendung der gekauften Sache an den Verbraucher entstehen hat der Verkäufer zu tragen. Nur wenn der Käufer eine andere, als die Standardversandart gewählt hat, hat der Käufer die hierdurch entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen.
Die Rücklieferungskosten hingegen muss der Käufer selbst tragen, wenn der Verkäufer hierauf in seinen AGB hingewiesen hatte. Falls dies nicht geregelt wurde, trägt diese Kosten auch der Verkäufer.
Grundsätzlich kann also gelten: Die Lieferungskosten trägt der Verkäufer und die Rücklieferungskosten trägt der Käufer.
Möglich ist auch, dass der Verkäufer Schadenersatz, bzw. Wertminderungsansprüche gegen den Käufer geltend machen kann, wenn dieser die Sache übermäßig stark verschlechtert hat. Ob die Sache tatsächlich übermäßig genutzt wurde und deshalb ein Anspruch des Verkäufers gegen den Käufer besteht, wird letztlich nur durch die Gerichte überprüfbar sein.

Zum Schluss noch ein kleiner Tipp: Rechtsanwalt Struck hat die Erfahrung gemacht, dass mehr Verkäufer, als man auf den ersten Blick denkt, als Unternehmer im Sinne des Gesetzes behandelt werden müssen. Gemäß § 14 BGB ist Unternehmer, wer Verträge in Ausübung seines gewerblichen oder selbstständigen Berufes schließt. Im Sinne dieser Definition, also wer gewerblich handelt, sind viele Personen die sich selbst eigentlich nur für Verbraucher halten, tatsächlich gewerblich tätig, so dass diesen gegenüber auch das Widerrufsrecht gilt. Beispielhaft kann man hier den eBay -Powerseller nennen, der massenhaft Ware über seinen eBay-Account anbietet. Diesen Verkäufern gegenüber kann der Widerruf erklärt werden. Zudem gelten u.U. etwaige Gewährleistungsrechtsausschlüsse nicht.
Es lohnt sich also immer, etwas genauer hinzuschauen und sich gegebenenfalls professionell unterstützen zu lassen. Sollten Sie daher Fragen zum Widerrufsrecht oder Probleme mit dem Internetrecht haben, z.B. weil Sie eine Sache über das Internet gekauft oder verkauft haben, berät Sie Rechtsanwalt Struck gerne in seiner Kanzlei auf der Kaiserstraße in Dortmund.

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