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Dienstag, 08 März 2016 14:56

Thema: Haftung bei einem Unfall

Kommt es zu einem Straßenverkehrsunfall mit beteiligten Kraftfahrzeugen, stellt sich immer wieder die Frage des Verschuldens, bzw. des Haftungsanteils der beteiligten Verkehrsteilnehmer.

 

In erster Linie entscheidet bei der Ermittlung des Haftungsanteils das Maß der Verursachung, also des Verschuldens des von den Beteiligten gesetzten Schadensursachen, die sich beim konkreten Unfall ausgewirkt haben. Gesetzlich geregelt ist dies u.a. in § 17 I StVG.

Neben der reinen verschuldensabhängigen Haftung ist jedoch auch die Betriebsgefahr der jeweiligen Fahrzeuge zu berücksichtigen. Trägt keiner der beteiligten Kraftfahrzeugführer ein Verschulden, oder ist deren Verschulden gleich groß, kommt es sogar ausschließlich auf die Betriebsgefahr der Fahrzeuge an.

Die Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Fahrzeuge wird ermittelt unter Berücksichtigung der Gesamtheit der Umstände, die die Eigenarten der Kraftfahrzeuge begründen. Die Rechtsprechung geht dann z. B. sogar von einer Erhöhung der Betriebsgefahr aus zu Lasten des beteiligten Kraftfahrzeugführers, wenn dieser zum Unfallzeitpunkt mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war, auch wenn dadurch kein Verschulden an dem Unfall begründet worden ist. Die Betriebsgefahr kann sich beispielsweise auch dann erhöhen, wenn sich eines der beteiligten Fahrzeuge gerade in einem Überholvorgang befindet. Nur wenn ein Fahrzeugführer nachweisen kann, dass das Unfallereignis für ihn unabwendbar war, kann ihn nicht noch eine Haftung aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr treffen. Unabwendbar in diesem Sinne ist ein Unfallereignis nur dann, wenn ein Fahrzeugführer sich wie ein sogenannter Idealfahrer verhalten hat, also jede gebotene Sorgfalt beachtete, auch unter Berücksichtigung seiner Fahrweise und der Erkenntnisse, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen von vornherein zu vermeiden.

Zum Beispiel hat der BGH den Leitsatz veröffentlicht: „Wer schneller fährt, verhält sich nicht wie ein Idealfahrer, weil er in haftungsrelevanter Weise insbesondere die Gefahr vergrößert, dass andere Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit unterschätzen“.

Das Maß der Betriebsgefahr bestimmt sich also nach dem Dritten drohen Schäden, wobei Beurteilungskriterien sind u.a. z. B. die Masse des Fahrzeuges (Gewicht x Geschwindigkeit) oder z. B. die Instabilität von Fahrzeugen!

Gerade Ende 2013 hat das Oberlandesgericht München bei einem Unfall zwischen einem Quad und einem Kleinwagen entschieden, dass aufgrund der instabilen Fahrweise des Quad die Betriebsgefahr des Kleinwagen ganz hinter der Betriebsgefahr des Quad zurücktritt, so dass mangels Verschulden beider Beteiligten nur der Quad-Fahrer haften musste (OLG München, 10 O 2166/13).

Für Motorradführer besteht unter Zugrundelegung dieser Entscheidungen also ein erhöhtes Risiko, eine höhere Betriebsgefahr selbst dann angerechnet zu bekommen, wenn der Unfallgegner den Unfall zunächst alleine verschuldet hat. Nur mit dem Nachweis der Unabwendbarkeit würde dann ein Motorradfahrer einer anteiligen Haftung entgehen.

Leider hat auch der Bundesgerichtshof schon für Motorräder eine Erhöhung der Betriebsgefahr alleine deshalb entschieden, weil Motorräder sich nicht auf mehreren Achsen, sondern einspurig bewegen (BGH 2010, 293).

Bei Unfällen ist es daher ganz besonders wichtig, gleich mit der ersten Geltendmachung seiner Schadensersatzansprüche gegenüber der gegnerischen Versicherung richtig zu argumentieren. Unfallgeschädigte sollten daher möglichst frühzeitig eine anwaltliche Vertretung einschalten.

Gute – unfallfreie – Fahrt zur neuen Sesion wünscht

Ihr Rechtsanwalt Struck

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