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Ab dem späten Frühjahr bis zum frühen Herbst werden üblicherweise die jährlichen Eigentümerversammlungen durchgeführt auf denen dann verschiedene Beschlüsse gefasst werden müssen.
Oft sind solche Beschlüsse formell oder materiell rechtswidrig, so dass derjenige Sondereigentümer sich dagegen zur Wehr setzen kann, in dessen Rechtspositionen die Beschlüsse negativ eingreifen.

Mit Urteil vom 5.2.2016, Aktenzeichen: 6S 143 / 15, hat das Landgericht Darmstadt entschieden, dass ein vermietender Wohnungseigentümer die Betriebskostenabrechnung auch erstellen kann, obwohl die zugrunde liegende Jahresabrechnung der Gemeinschaft noch nicht beschlossen ist.

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