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Mit kürzlich veröffentlichtem Urteil des BGH, Az. V ZR 82 / 17 verpflichtet der BGH Verwalter von Wohnungseigentum zur Anmeldung von Forderungen der Gemeinschaft gem. des § 10 ZVG.

Aus der anwaltlichen Beratungspraxis ist uns zur Kenntnis gelangt, dass die wenigsten Wohnungseigentümer überhaupt wissen, was die Wohnungseigentümergemeinschaft im rechtlichen Sinne darstellt. Ein kurzer Überblick soll Klarheit verschaffen.

In der Regel finden bis zu den frühen Sommermonaten die Eigentümerversammlungen für das abgelaufene Geschäftsjahr statt. Häufig beraten wir Mandanten im Anschluss an die Versammlungen dahingehend, welche Pflichten der Verwalter in Bezug auf die Zurverfügungstellung der Beschlusssammlung hat, bzw. inwiefern er weitere Rechenschaft durch Vorlage einer Versammlungsniederschrift/des Protokolls schuldet.

Letztmalig Ende des Jahres 2016 berichteten wir über eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt, nach der der vermietende Eigentümer einer Eigentumswohnung nicht berechtigt ist, die Beschlussfassung der WEG betreffend die Wohngeldabrechnung abzuwarten, bevor er für seine Mieter die Nebenkosten abrechnet. Dieser Entscheidung schließt sich der BGH mit Urteil vom 25.01.2017, Az. VIII ZR 249/15 im Ergebnis an.