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Nach der Verordnung (EG) Nr. 261 / 2004 des europäischen Parlaments und des Rates, bestehen pauschalierte Ansprüche gegen die Fluggesellschaften. Ihre Rechte als Fluggast sind einfach durchsetzbar!


Der BGH hat mit seinem Urteil vom 18.3.2016, Az. VIII ZR 185 / 14 u.a., die Rechte von Mietern weiter gestärkt. Für Vereinbarungen über Schönheitsreparaturen oder Wohnungsrenovierungen bleibt dem Vermieter nur noch wenig Gestaltungsspielraum.

 

Vor allem für den vermietenden Eigentümer einer WEG-Einheit stellt sich häufig die Frage, ob er Verwaltungskosten auf seine Mieter abwälzen darf. Die Gesetzgebung und Rechtsprechung ist klar und wird durch ein Urteil des BGH 9.12.2009, Aktenzeichen: XII ZR 109 / 2008 ergänzend konkretisiert.

 

Ab dem späten Frühjahr bis zum frühen Herbst werden üblicherweise die jährlichen Eigentümerversammlungen durchgeführt auf denen dann verschiedene Beschlüsse gefasst werden müssen.
Oft sind solche Beschlüsse formell oder materiell rechtswidrig, so dass derjenige Sondereigentümer sich dagegen zur Wehr setzen kann, in dessen Rechtspositionen die Beschlüsse negativ eingreifen.

 

Es soll ja noch deutsche Touristen geben, die nicht mit dem Flugzeug in den Urlaub fliegen, sondern die lange Urlaubsreise mit dem eigenen Fahrzeug bestreiten. Aber was denn nur machen, wenn es während dieser Fahrten zu einem Verkehrsunfall kommt und zurück in der Heimat die Regulierung dieses Unfalls ansteht?

 

Dieser Tage befinden sich noch viele Deutsche in den Sommerferien. Doch für viele dieser Touristen und Urlauber sind die verbrachten Ferien aufgrund mangelhafter Hotels, Flugverspätungen und etlicher anderer Probleme mehr zu einem „Horrortrip“ geworden, als dass sich Erholung vom Alltag eingestellt hat.

Mit Urteil vom 5.2.2016, Aktenzeichen: 6S 143 / 15, hat das Landgericht Darmstadt entschieden, dass ein vermietender Wohnungseigentümer die Betriebskostenabrechnung auch erstellen kann, obwohl die zugrunde liegende Jahresabrechnung der Gemeinschaft noch nicht beschlossen ist.

 

Nach einem Urteil des BGH vom 15.12.2015, Az.: VI ZR 6 / 15, gelten bei einem Parkplatzunfall nicht die Regeln zum Anscheinsbeweis gegen den rückwärtsfahrenden Verkehrsteilnehmer, wenn nicht zweifelsfrei feststeht, dass der andere Unfallbeteiligte zum Unfallzeitpunkt schon eine längere Zeit gestanden hat.