Freitag, 22 Juni 2018 13:06

Maklerrecht - Unwirksamkeit der Vereinbarung einer „Reservierungspauschale“

Leider ist der Beruf des Maklers in Deutschland nicht gut beleumundetet. Dies mag daran liegen, dass einige Makler sich trotz eindeutiger Rechtsprechung nicht an gesetzliche Vorgaben bei ihrer Vertragsgestaltung halten. Hierzu gehören auch unwirksame Vereinbarungen einer wie auch immer vertraglich umschriebenen Reservierungsgebühr.

Das Maklerrecht ist im deutschen Gesetz lediglich durch die §§ 652-655 BGB geregelt. Das bedeutet, dass es nicht viele kodifizierte/gesetzliche Regeln gibt. Die Ausgestaltung des Rechts der Maklerverträge wird hauptsächlich über höchstrichterliche Rechtsprechung geregelt.

Deshalb findet sich auch im Gesetz keine Regelung dazu, ob der Makler eine Reservierungsgebühr neben/anstelle der Provision verlangen kann.

Grundsätzlich gilt, dass der Makler erst die Provision verlangen kann, wenn zwischen den Parteien ein Vertrag zustandekommt. Regelmäßig handelt es sich bei Maklertätigkeiten um Vermittlung von Immobilienverträgen, so dass der Makler seine Provision erst dann erhält, wenn beide Parteien den notariellen Kaufvertrag unterschrieben haben.

Da dies für das Honorar des Maklers natürlich eine recht hohe Hürde ist, versuchen einige Makler durch eine von der Vermittlung eines Vertrages/Abschluss eines Vertrages unabhängige Provision zu vereinbaren, z.B. durch eine Reservierungsgebühr.

Mit Urteil des BGH vom 23.09.2010, III ZR 21 / 10 hat dieser bereits vor längerer Zeit solchen Praktiken „einen Riegel vorgeschoben“.

Der BGH stellt fest, dass eine solche Klausel gegen § 307 BGB verstößt und mithin unwirksam ist, weil der Kunde überhaupt keine Gegenleistung für diese Reservierung erhalte. Insbesondere sei die von dem Makler zur Verfügung gestellte Gegenleistung in Form der Reservierung regelmäßig überhaupt nicht greifbar, weil zu unbestimmt. So könnte z.B. jederzeit der Verkäufer Abstand von seinem Verkaufsinteresse nehmen, ohne dass der Makler, oder der Kaufinteressent hierauf wegen der Reservierungsklausel Einfluss nehmen könnte.

Deshalb erhalte der Makler quasi eine Leistung (Geldzahlung) für die er keine Gegenleistung erbringen müsse. Dies verstoße gegen den gesetzlichen Regelungscharakter, so dass regelmäßig die Vereinbarung einer Reservierungsgebühr -sei es für den Verbraucher, oder den Unternehmer-unwirksam ist. Wird diese Gebühr trotzdem bezahlt, kann der gezahlte Geldbetrag von dem Makler zurückgefordert werden - Rückforderungsansprüche sind innerhalb der 3-jährigen Verjährungsfrist durchsetzbar.

Sollten Sie Probleme mit ihrem Makler haben, oder Bedenken haben, dass ihr Maklervertrag eine unwirksame Klausel enthält, vereinbaren Sie gern unverbindlich einen Besprechungstermin in unseren Kanzleiräumen, Rechtsanwälte Struck, Kaiserstraße 61, 44135 Dortmund

 

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