Mittwoch, 20 Juni 2018 14:58

Ihr gutes Recht als Flugreisender - Fluggastrechte

Einen heute am 20.06.2018 erschienenen Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (http://www.faz.net/aktuell/finanzen/meine-finanzen/geld-ausgeben/verspaetungen-und-ausfaelle-bei-fluggesellschaften-15648614.html) möchten wir zum Anlass nehmen, noch einmal auf ihre Fluggastrechte nach der europäischen V. 261 / 2004 hinzuweisen.

Grundsätzlich Ihnen als Fluggast Ansprüche nach der oben genannten Verordnung zu, wenn der gebuchte Flug (egal ob Pauschalreise oder Direktbuchung) eine Verspätung am Ankunftsort von mehr als 3 Stunden hat. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der zurückgelegten Flugstrecke.

Offensichtlich haben die Fluggesellschaften derzeit erhebliche Probleme deutsche Passagiere zu den vertraglichen Konditionen zu transportieren. Dies nimmt die FAZ zum Anlass zu diskutieren, ob Urlauber in diesem Jahr ihr geplantes Urlaubsziel erreichen, oder zumindest erhebliche Verspätungen zu befürchten sind.

Wir bearbeiten täglich neue Anfragen von Mandanten, die Probleme mit den Fluggesellschaften haben. Fast alle Fluggesellschaften „stecken gerne den Kopf in den Sand“ wenn es darum geht, Zahlungen nach der Fluggastrechteverordnung leisten zu müssen.

Die berufliche Erfahrung lehrt auch, dass Fluggesellschaften nicht nur keine Zahlung von sich aus erbringen, sondern sich regelmäßig auf gerichtliche Verfahren -unnötig- einlassen.

Damit Sie nach der Flugreise ihre Rechte möglichst unkompliziert durchsetzen können, sollten Sie auf folgende Umstände Rücksicht nehmen:

Die Flugverspätung wird nach der Ankunftszeit berechnet. Es bringt also nichts, schon an dem Abflughafen irgendwelche Monitore zu fotografieren, die eine Abflugverspätung nachweisen. Im Regelfall bestreiten die Fluggesellschaften auch nicht, dass es tatsächlich eine Verspätung gab. Kontrollieren sie -so Sie sich mit der Ankunftszeit nicht ganz sicher sind-wieviel Verspätung der Flieger tatsächlich hatte über das Internet, z.B. über die Homepages des Ankunftsflughafens.

Ganz wichtig! Unterschreiben sie niemals irgendwelche Formschreiben der Fluggesellschaften. Fast alle Fluggesellschaften versuchen die Fluggäste „aufs Glatteis zu führen“, in dem unter einem Vorwand Schreiben vorgelegt werden, mit denen gleichzeitig die Haftung der Fluggesellschaft nach der europäischen V. 261 / 2004 ausgeschlossen wird.

Bewahren Sie Ihre Boarding-Tickets auf. Übergeben Sie diese auf keinen Fall beim Ausstieg dem Bordpersonal. Die Gerichte verlangen häufig den Nachweis, dass tatsächlich geflogen wurde durch Vorlage dieser Tickets. Fluggesellschaften bestreiten in dreister Weise schon einmal, dass überhaupt der bestimmte Flug genommen wurde.

Beauftragen sie nicht vorschnell ein Unternehmen aus dem Internet mit der Durchsetzung ihrer Ansprüche. Häufig sind die Angebote entsprechender Dienstleister „Abzocke“, außerdem ist bei den Internetanbietern der einzelne Mandant „eine kleine Nummer“. Beauftragen Sie besser einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens, dieser wird mit Sicherheit günstiger und erfolgreicher Ihre Interessen vertreten, zumal die Dienstleister ebenfalls nicht um die Beauftragung eines Rechtsanwalts umhinkommen werden - dies raten wir Ihnen auch als ehemalige Vertragsanwälte eines solchen Dienstleisters.

Hierzu noch ein kleiner Tipp: Liegen alle Voraussetzungen zur Geltendmachung der Ansprüche vor, sollte zunächst selbstständig ein kurzer Brief aufgesetzt werden mit dem unter Fristsetzung (!), die Zahlung von der Fluggesellschaft verlangt werden sollte. Die Absendung und der Zugang eines solchen Schreibens sollte regelmäßig durch Zugangsnachweise (Einschreiben, welcher Art auch immer) nachgewiesen werden können. Dann kann nämlich der Rechtsanwalt die bei ihm vor Klageerhebung angefallenen Gebühren erstattet verlangen. Im unterstellten Fall des Obsiegens in einem Klageverfahren kostet der Rechtsanwalt dann gar nichts mehr, da alle Gebühren und Kosten von der Fluggesellschaft übernommen werden müssen.

Setzen Sie also regelmäßig ihre Fluggastrechte durch unter Zuhilfenahme eines Rechtsanwaltes; Verfahren können mit wenig Umständen und hoher Erfolgswahrscheinlichkeit geführt werden.

Sollten Sie Hilfe bei der Durchsetzung ihrer Fluggastrechte benötigen, stehen die Rechtsanwälte Struck mit professionellem Rat und Tat zu Ihrer Verfügung. Vereinbaren Sie gerne unverbindlich einen Besprechungstermin bei uns in der Kanzlei, Kaiserstraße 61, 44135 Dortmund.

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