Montag, 26 März 2018 09:57

Achtung Wohnungsverwalter: Die Anmeldung von (vorrangigen) Forderungen ist Pflicht!

Mit kürzlich veröffentlichtem Urteil des BGH, Az. V ZR 82 / 17 verpflichtet der BGH Verwalter von Wohnungseigentum zur Anmeldung von Forderungen der Gemeinschaft gem. des § 10 ZVG.

Der BGH hatte einen Rechtsstreit zu entscheiden, bei der die Eigentümergemeinschaft gegen den Verwalter Zahlungsansprüche im Wege des Regresses geltend machte, weil dieser vorrangige Forderungen im Sinne des § 10 ZVG im laufenden Zwangsversteigerungsverfahren von Sondereigentum eines Eigentümers nicht angemeldet hatte.

Der BGH entschied, dass Verwalter von Wohnungseigentum verpflichtet sind (also ohne Ermessensspielraum) unmittelbar bei Bekanntwerden des Zwangsversteigerungsverfahrens einerseits rückständige Forderungen der Gemeinschaft und andererseits für die Gemeinschaft laufende, zukünftige Forderungen aufgrund des Wirtschaftsplanes (Hausgelder) anzumelden hat.

Unterlässt dies der Verwalter, kann die Gemeinschaft den Verwalter auf Schadenersatz in Regress nehmen, soweit der Gemeinschaft theoretisch vorrangige Forderungen im Verfahren ausgefallen sind.

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§ 10 I ZVG:

Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:

Nr.2. bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und 5 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. DasVorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet;

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