Montag, 15 Mai 2017 14:48

Motorrad und Alkohol

Eigentlich verbietet sich ja Alkoholgenuss und nachfolgendes Motorradfahren schon grundsätzlich, weil die Fahrtüchtigkeit eines Motorradfahrers nach Alkoholgenuss schon viel früher als bei Autofahrern beeinträchtigt ist, weil schon mit wenig Alkohol das Gleichgewichtsgefühl nicht mehr richtig funktioniert, so dass Balance und Kurvenfahren in solchen Situationen schnell schwierig wird.

Sollte es doch einmal dazu kommen, dass ein Motorradfahrer aufgrund einer Polizeikontrolle mit einem Alkoholvorwurf, sei es als Ordnungswidrigkeit oder als Straftat, konfrontiert wird, so ist aus rechtlicher Sicht dann von Bedeutung, wie dem Beschuldigten der Grad der Alkoholisierung nachgewiesen wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat im letzten Jahr noch aktuell entschieden, dass die Anordnung einer Blutentnahme grundsätzlich gemäß § 81a II StPO (mit § 81 a II StPO n.F. vom 24.8.17 wurde der Richtervorbehalt teilweise abgeschaft) nur dem Richter zusteht.

Wird also ein Beschuldigter nach einer vor Ort durchgeführten Atemalkoholmessung mit zur Wache genommen, um dort eine Blutentnahme durchführen zu lassen, erfordert die Zulässigkeit einer Blutentnahme die vorherige richterliche Anordnung.

Diese wird von den Polizeibeamten vor der Beauftragung des Arztes vor Ort beim Richter eingeholt.

Allerdings kann es passieren, dass der zuständige Richter nicht erreichbar ist. Insbesondere zur Nachtzeit außerhalb der regulären Dienstzeiten des Amtsgerichtes können solche Schwierigkeiten entstehen. In diesem Fall wird die Polizei regelmäßig versuchen, von dem Betroffenen eine Einwilligung in die Blutentnahme zu erhalten.

Grundsätzlich ist eine Einwilligung möglich, weil der durch die Blutentnahme vorgenommene Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ein disponibles Rechtsgut ist.

Eine Einwilligung des Beschuldigten macht daher eine richterliche Anordnung entbehrlich.

Allerdings muss der Betroffene genügend verstandesreif sein und in der Lage, die Tragweite eine Erklärung zu erkennen. Jugendliche oder Alkoholisierte mit einem hohen Promillegehalt sind dazu nicht in der Lage.

Außerdem müssen Betroffene von der Polizei darüber belehrt werden, dass sie ein Weigerungsrecht haben. Der Betroffene muss darüber belehrt worden sein, dass seine Einwilligung auf einem freien Entschluss beruht und nicht etwa der Meinung, auf seine Einwilligung komme es nicht an, weil sonst notfalls Zwang ausgeübt wird.

Die Polizei verwendet dazu regelmäßig Formulare: „Ich wurde darüber aufgeklärt, dass...“

Eine solche Einwilligung sollte ein Betroffener niemals abgeben, nie unterschreiben. Da er dazu nicht verpflichtet ist, sollte er den Ermittlungsbehörden nicht noch dabei helfen, einen Untersuchungserfolg herbeizuführen.

Denn wenn kein Richter für eine Anordnung zur Verfügung steht und der Beschuldigte nicht einwilligt, darf die Polizei keine Blutentnahme durchführen lassen. Wird dies trotzdem gemacht, dürfen die Ergebnisse in einem nachfolgenden Verfahren von einem Richter ggf. nicht verwertet werden. Nach der Rechtsprechung besteht ein Beweisverwertungsverbot nach einer Abwägung zu Gunsten der Interessen des Beschuldigten und der Achtung seiner Grundrechte gegenüber dem allgemeinen Strafverfolgungsinteresse unter Berücksichtigung der Schwere des Deliktes und des Gewichtes des Verfahrensvestoßes.

Dem Beschuldigten ist daher in solchen Fällen zu empfehlen, eine Einwilligung zu verweigern, so dass dann Chancen bestehen, dass ein Richter das Ergebnis der Blutentnahme nicht für eine Bestrafung verwerten darf.

Noch besser ist es, niemals nach dem Genuss von Alkohol noch Zweiräder zu bewegen, auf die Benutzung zu verzichten.

Daher allseits gute Fahrt.

Ihre Rechtsanwälte und Motorradfahrer, Rechtsanwälte Struck, Kaiserstr. 61, 44135 Dortmund

 

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