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Dienstag, 08 März 2016 14:57

Thema: Unfall mit Folgen

Auch wenn die Saison erst gerade anfangen wird und niemand an einen Unfall denken möchte, kann es passieren…

 

Wer Glück hatte und sich nicht verletzt hat, so dass er sich um die Schadensabwicklung selbst kümmern kann, sollte aufpassen, dass die Versicherer im Rahmen ihres Unfallschadensmanagement nicht versuchen, berechtigte Ansprüche zu kürzen. Der Geschädigte darf sich bei der Bezifferung seiner Ansprüche anwaltlicher Hilfe bedienen und auch einen eigenen Sachverständigen beauftragen, der die Schadenshöhe feststellen kann. Die Kosten des Anwaltes und des Sachverständigen werden ebenfalls von der gegnerischen Unfallversicherung übernommen. Als Schadenspositionen können anfallen die tatsächlichen oder vom Gutachter geschätzten Reparaturkosten (dann netto) oder die Abrechnung des Unfalles auf Totalschadensbasis. Hinzu kommen Ansprüche auf Minderwert, auf Zahlung einer Nebenkostenpauschale, natürlich auch auf Ersatz von beschädigter Kleidung oder des Helmes und, jedenfalls bisher, die Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung.

Dazu hat der Bundesgerichtshof eine jetzt veröffentlichte Entscheidung zum Aktenzeichen           VI ZA 40/11 erlassen –leider muß man sagen.

Grundsätzlich hat der Geschädigte eines Verkehrsunfalles gem. § 249 BGB entweder einen Anspruch auf Erstattung der Kosten eines Ersatzfahrzeuges, welches während des Ausfalles der Nutzung des geschädigten Fahrzeuges aufgrund des Unfalles während der Reparaturzeit angemietet wird, oder der Geschädigte kann statt der Erstattung dieses Aufwandes den Verlust der objektiven Gebrauchsmöglichkeit des Fahrzeuges als Nutzungsentschädigung bezahlt verlangen. Die Höhe eines solchen Anspruches wird in der Praxis nach allgemeinverbindlichen Tabellen ermittelt. Diese Grundsätze werden nicht nur bei Schäden von Pkw`s angewandt sondern bisher auch auf Motorräder.

Der BGH hat jetzt in o. g. Entscheidung festgehalten, dass der Halter eines nur der Freizeitgestaltung dienenden Motorrades keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat, wenn er gleichzeitig noch über einen Pkw verfügt. Mit der Entscheidung VI ZA 40/11 stellt der BGH klar „dass Nutzungsersatz für einen der vemögensmehrenden, erwerbswirtschaftlichen Verwendung des Wirtschaftsgutes vergleichbaren eigenwirtschaftlichen, vermögensmäßig erfassbaren Einsatz der betroffenen Sache in Betracht kommt. Anders als bei einem für den alltäglichen Gebrauch vorgesehenen Pkw ist die jederzeitige Benutzbarkeit des Motorrades für den Geschädigten ein nur die Lebensqualität erhöhender Vorteil, der jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert hat. Die Wertschätzung des Motorrades für einen Geschädigten, der auch über einen Pkw verfügt, wird außer auf den Gesichtspunkt der Mobilität darauf gestützt, dass er das Motorradfahren als Hobby betreibt. Dies betreffe nicht die Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und deshalb entzieht sich dem Geschädigten ein Anspruch auf Nutzungsausfall“.

Um daher in solchen Schadensfällen zu einem Anspruch zu gelangen, muß daher aufgepasst und ganz besonders argumentiert werden, um einen solchen Nutzungsentschädigungsanspruches zu behalten!

Also aufgepasst, am Besten vor der Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Versicherung sich gut beraten lassen.

Unfallfreie Fahrt wünscht Ihr Rechtsanwalt und Motorradfahrer

Jürgen Struck

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